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Terminplan
2025

Bundesarbeitsgericht
Altersteilzeit für
Schwerbehinderte
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes
fördert die Bundesagentur für Arbeit
Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt,
an dem der Arbeitnehmer eine Rente
wegen Alters in Anspruch nehmen kann.
Eine solche Rente ist auch die Altersrente
für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
die ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden kann.
Der "Tarifvertrag für Altersteilzeit" der chemischen
Industrie knüpft an diese Regelung an und
gewährt Ansprüche auf Altersteilzeltarbeit nur bis
der Arbeitnehmer eine Altersrente
für schwerbehinderte Menschen in
Anspruch nehmen kann.
Das führt dazu, dass Schwerbehinderte
keine weitergehenden Rentenansprüche
durch eine spätere, etwa bis zum 65. Lebensjahr
dauernde Altersteilzeitarbeit erwerben können.
Das ist
nach § 81 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, Europarechtlichen
Vorschriften und Art. 3 Abs. 3 Satz
2 des Grundgesetzes durch arbeits-
marktpolitische Gründe gerechtfertigt.
Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers,
der einen Anspruch auf späteren Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages durchsetzen wollte,
blieb daher vor dem 9. Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
(BAG, Urteil vom 18. November 2003
- 9 AZR 122/03 - Vorinstanz; LAG Düsseldorf
Urteil vom 8. Januar 2003-4Sa678/02)
pm

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