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Sem.-Nr. 2403    ab  11.03.2024  -  Grundlagen Teil 3

 

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Terminplan 2024

 

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Bundesarbeitsgericht

 

Altersteilzeit für Schwerbehinderte

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes 
fördert die Bundesagentur für Arbeit 
Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt, 
an dem der Arbeitnehmer eine Rente 
wegen Alters in Anspruch nehmen kann. 
Eine solche Rente ist auch die Altersrente 
für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a 
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 
die ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden kann. 
Der "Tarifvertrag für Altersteilzeit" der chemischen 
Industrie knüpft an diese Regelung an und 
gewährt Ansprüche auf Altersteilzeltarbeit nur bis 
der Arbeitnehmer eine Altersrente 
für schwerbehinderte Menschen in 
Anspruch nehmen kann.


Das führt dazu, dass Schwerbehinderte
keine weitergehenden Rentenansprüche 
durch eine spätere, etwa bis zum 65. Lebensjahr 

dauernde Altersteilzeitarbeit erwerben können. 

Das ist nach § 81 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, Europarechtlichen
Vorschriften und Art. 3 Abs. 3 Satz
2 des Grundgesetzes durch arbeits-
marktpolitische Gründe gerechtfertigt.


Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, 
der einen Anspruch auf späteren Abschluss eines 
Altersteilzeitarbeitsvertrages durchsetzen wollte, 
blieb daher vor dem 9. Senat des 
Bundesarbeitsgerichts erfolglos. 
(BAG, Urteil vom 18. November 2003 
- 9 AZR 122/03 - Vorinstanz; LAG Düsseldorf 
Urteil vom 8. Januar 2003-4Sa678/02) 
pm

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